Aufhebungsverträge können formfrei, auch stillschweigend oder konkludent, geschlossen werden.
Benachteiligt die Aufhebungsvereinbarung eine Partei, insbesondere den Arbeitnehmer, darf nicht leichthin auf Zustimmung geschlossen werden.
Tipp
- Wählen Sie aus Vorsichtsgründen die Schriftform für den Vertragsabschluss.
- Textvorschlag:
- „Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.“